Vorbehaltsurteil

Vorbehaltsurteil
Urteil, das vorbehaltlich der Aufhebung im Nachverfahren ergeht.
- 1. V. ist möglich: a) Wenn der Beklagte gegenüber dem Klageanspruch mit einer Gegenforderung aufrechnet (§ 302 ZPO;  Aufrechnung), und zwar, wenn die Gegenforderung mit dem Klageanspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht und nur letzterer zur Entscheidung reif ist und im Nachverfahren über das Bestehen der Gegenforderung entschieden wird.
- b) Im Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess, wenn der Beklagte dem Klageanspruch widerspricht und ihm deshalb die Geltendmachung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten bleibt (§ 599 ZPO).
- 2. Das V. kann mit den gewöhnlichen  Rechtsmitteln angefochten werden; der vollstreckende Kläger ist dem Beklagten schadensersatzpflichtig, wenn das V. im  Nachverfahren aufgehoben wird.

Lexikon der Economics. 2013.

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